BVerfG - Beschluß vom 19.08.2002
2 BvR 443/01
Normen:
GG Art. 140 ; WRV Art. 137 Abs. 3 ;
Fundstellen:
DVBl 2002, 1624
DÖV 2003, 159
JuS 2003, 391
Vorinstanzen:
BVerwG, vom 11.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 11 B 64.00
SchlHOVG - 21.6.2000 - 2 L 11/99 (1 A 20/96),

Grundrechtsbindung des kirchlichen Gesetzgebers bei der Erhebung von Kirchensteuer

BVerfG, Beschluß vom 19.08.2002 - Aktenzeichen 2 BvR 443/01

DRsp Nr. 2002/14040

Grundrechtsbindung des kirchlichen Gesetzgebers bei der Erhebung von Kirchensteuer

1. Rechtssetzung und Vollzug der Kirchensteuer unterliegen der Rechtskontrolle durch staatliche Gerichte und müssen darüber hinaus auch rechtsstaatlichen Grundsätzen genügen.2. Der Staat kommt seiner Verpflichtung aus Art. 137 Abs. 6 WRV nach, wenn er die rechtlichen Voraussetzungen für das Besteuerungsrecht schafft und dabei die Möglichkeit zu zwangsweiser Beitreibung vorsieht.3. Die Prüfung, ob die kirchlichen Steuernormen rechtsstaatlichen Mindestanforderungen genügen, obliegt den staatlichen Gerichten, wenn und soweit Kirchenglieder staatlichen Rechtsschutz begehren.4. Gemessen hieran verstößt es nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, wenn im Hinblick auf regional unterschiedliche Steuerkraft in verschiedenen Ländern ein unterschiedlicher Kirchensteuersatz gilt.

Normenkette:

GG Art. 140 ; WRV Art. 137 Abs. 3 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die vom Bundesverfassungsgericht bereits entschiedene Frage der Grundrechtsbindung des kirchlichen Gesetzgebers bei der Erhebung von Kirchensteuer.