BFH - Urteil vom 29.09.2021
IX R 2/21
Normen:
FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
BB 2022, 992
BFH/NV 2022, 228
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 19.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 181/17

Grundsätze über die persönliche Zurechnung von Einkünften aus Vermietung und VerpachtungKonkludente Begründung einer Vermietungsbefugnis

BFH, Urteil vom 29.09.2021 - Aktenzeichen IX R 2/21

DRsp Nr. 2022/1622

Grundsätze über die persönliche Zurechnung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Konkludente Begründung einer Vermietungsbefugnis

NV: Das (Fort-)Bestehen eines im Innenverhältnis zum Eigentümer zur Vermietung berechtigenden Nutzungsrechts kann auch konkludent vereinbart werden (Bestätigung des BFH-Urteils vom 16.01.2007 – IX R 69/04, BFHE 216, 329, BStBl II 2007, 579).

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 19.06.2020 – 2 K 181/17 aufgehoben.

Die Sache wird an das Niedersächsische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 2;

Gründe

I.

Streitig ist die persönliche Zurechnung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Im Streitjahr 2010 waren die aus der (1999 geschiedenen) Ehe des Klägers mit Frau Z (Z) hervorgegangenen Kinder AS, BS und CS zu gleichen Teilen Miteigentümer u.a. des Objekts …. Sie hatten dieses Objekt im Jahr 1995 mit vormundschaftsgerichtlicher Genehmigung im Wege der Schenkung von Z erworben. § 3 letzter Absatz des vom Kläger und Z unterzeichneten notariellen Schenkungsvertrags vom 20.10.1995 lautete wie folgt: