BFH - Beschluß vom 19.10.1998
IX B 110/98
Normen:
FGO § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 503

Grundsätzliche Bedeutung

BFH, Beschluß vom 19.10.1998 - Aktenzeichen IX B 110/98

DRsp Nr. 1999/877

Grundsätzliche Bedeutung

Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

1. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dargelegt. Das FG hat seiner Entscheidung eine Reihe von Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH), in denen er zur Frage der Abziehbarkeit von vorab entstandenen Werbungskosten Stellung nimmt, zugrunde gelegt. Darüber hinaus hat der BFH in zahlreichen Entscheidungen zu diesen Rechtsfragen Stellung genommen (vgl. die Nachweise bei Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 17. Aufl., § 9 Rz. 35 ff.). Angesichts dessen ist die "Rechtsfrage nach den Grundsätzen der Abziehbarkeit von vorab entstandenen Werbungskosten" nicht hinreichend präzise formuliert. Es ist nicht erkennbar, welche konkrete Rechtsfrage die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) durch ein eventuelles Revisionsverfahren geklärt haben wollen. Für die von den Klägern formulierte allgemeine Rechtsfrage ist ferner nicht dargetan, daß sie klärungsbedürftig ist. Wie dargetan hat der BFH wiederholt die Frage der vorab entstandenen Werbungskosten behandelt. Die Kläger hätten dartun müssen, welche konkrete Einzelfrage im Streitfall hätte geklärt werden sollen.