BFH - Beschluß vom 18.11.1998
VIII B 101/97
Normen:
FGO § 115 Abs. 3 S. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 650

Grundsätzliche Bedeutung

BFH, Beschluß vom 18.11.1998 - Aktenzeichen VIII B 101/97

DRsp Nr. 1999/3548

Grundsätzliche Bedeutung

Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 3 S. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht in ausreichender Weise begründet wurde.