BFH - Beschluß vom 03.12.1998
V B 101/98
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 794

Grundsätzliche Bedeutung

BFH, Beschluß vom 03.12.1998 - Aktenzeichen V B 101/98

DRsp Nr. 1999/3615

Grundsätzliche Bedeutung

Eine Rechtsfrage hat keine grundsätzliche Bedeutung, wenn sie sich im Streitfall nicht stellt und deshalb in einem Revisionsverfahren nicht klärbar wäre.

Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Erben des R. Dieser betrieb im Streitjahr (1987) --in eigenem Namen bzw. unter dem Namen einer Kapitalgesellschaft mit Sitz in Gibraltar-- die Vercharterung von seegehenden Segelyachten, die in Kroatien (ehemaliges Jugoslawien) lagen.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) behandelte diese Umsätze im Anschluß an eine Außenprüfung im Umsatzsteuer-Änderungsbescheid für 1987 als im Inland ausgeführt.

Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) führte zur Begründung u.a. aus, im Streitfall seien die Yacht-Vercharterungen gemäß § 3a Abs. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes 1980 (UStG) im Inland ausgeführt worden. Das Unternehmen des R habe in Jugoslawien keine Betriebsstätte i.S. des § 3a Abs. 1 Satz 2 UStG gehabt.

Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde. Die Kläger begehren die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.