I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Erben des R. Dieser betrieb im Streitjahr (1987) --in eigenem Namen bzw. unter dem Namen einer Kapitalgesellschaft mit Sitz in Gibraltar-- die Vercharterung von seegehenden Segelyachten, die in Kroatien (ehemaliges Jugoslawien) lagen.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) behandelte diese Umsätze im Anschluß an eine Außenprüfung im Umsatzsteuer-Änderungsbescheid für 1987 als im Inland ausgeführt.
Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) führte zur Begründung u.a. aus, im Streitfall seien die Yacht-Vercharterungen gemäß § 3a Abs. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes 1980 (UStG) im Inland ausgeführt worden. Das Unternehmen des R habe in Jugoslawien keine Betriebsstätte i.S. des § 3a Abs. 1 Satz 2 UStG gehabt.
Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde. Die Kläger begehren die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
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