BFH - Beschluß vom 11.11.1998
III B 84/98
Normen:
FGO § 115 Abs. 2, 3 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 21 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 646

Grundsätzliche Bedeutung; außergewöhnliche Belastung; Aufwendungen für (politische) Zeitungsanzeigen

BFH, Beschluß vom 11.11.1998 - Aktenzeichen III B 84/98

DRsp Nr. 1999/2503

Grundsätzliche Bedeutung; außergewöhnliche Belastung; Aufwendungen für (politische) Zeitungsanzeigen

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache. 2. Geht es um die grundsätzliche Bedeutung der Frage, ob § 33 EStG dahin auszulegen ist, dass die Aufwendungen einzelner Bürger im Rahmen einer politischen Betätigung - Meinungsäußerungen durch sowie die in der verfassungsgerichtlichen Rspr. entwickelten Grundsätze zur Parteienfinanzierung, auf denen sie beruhen, darzustellen. Darzulegen wäre auch, inwieweit es von Verfassungs wegen geboten sein kann, über die Berücksichtigung des Existenzminimums hinaus i.S.d. subjektiven Nettoprinzips und abweichend von § 12 Satz 1 EStG der privaten Lebensführung zuzurechnende Aufwendungen steuerlich zu berücksichtigen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2, 3 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 21 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist durch Beschluß zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Die Beschwerde behauptet die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage, ob § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) verfassungskonform dahingehend auszulegen sei, daß auch Aufwendungen im Rahmen einer politischen Betätigung des einzelnen Bürgers abzugsfähig seien, die nicht Spenden oder Beiträge an politische Parteien darstellen.