BFH - Beschluss vom 30.11.2009
III B 187/08
Normen:
SGB X § 45; SGB X § 50 Abs. 2; VwVfG § 48;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 645
Vorinstanzen:
FG München, vom 01.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 3548/07

Grundsätzliche Bedeutung der Frage über den Ausschluss einer Rückforderung aufgrund rechtgrundlos gezahlten Kindergeldes aus Vertrauensschutzgründen

BFH, Beschluss vom 30.11.2009 - Aktenzeichen III B 187/08

DRsp Nr. 2010/2194

Grundsätzliche Bedeutung der Frage über den Ausschluss einer Rückforderung aufgrund rechtgrundlos gezahlten Kindergeldes aus Vertrauensschutzgründen

Normenkette:

SGB X § 45; SGB X § 50 Abs. 2; VwVfG § 48;

Gründe:

I. Nachdem der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) beantragt hatte, einen bei seiner geschiedenen Ehefrau lebenden Sohn als Zählkind zu berücksichtigen, nachdem dieser seinen Wehrdienst beendet und ein Studium begonnen hatte, bewilligte die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) mit Bescheid vom 29. Oktober 2003 dessen Berücksichtigung als Zählkind. Mit Kassenanordnung vom selben Tage ordnete sie jedoch die Berücksichtigung des Sohnes als Zahlkind an.

Nachdem die Familienkasse diesen Fehler bemerkt hatte, erließ sie am 22. August 2006 einen Abrechnungsbescheid und forderte das für die Monate November 2003 bis August 2006 zuviel ausgezahlte Kindergeld zurück. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.

Das Finanzgericht wies die Klage ab. Es führte aus, der Erstattungsanspruch der Familienkasse werde durch den Verbrauch der Mittel nicht ausgeschlossen und sei auch nicht verwirkt.