BFH - Beschluss vom 28.12.2009
III B 108/08
Normen:
AO § 37 Abs. 2 S. 1; EStG § 68 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 641
FamRZ 2010, 646
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 27.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 4515/07

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage nach dem Leistungsempfänger des an das Kind ausgezahlte Kindergelds i.S.d. Abgabenordnung (AO)

BFH, Beschluss vom 28.12.2009 - Aktenzeichen III B 108/08

DRsp Nr. 2010/3815

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage nach dem Leistungsempfänger des an das Kind ausgezahlte Kindergelds i.S.d. Abgabenordnung (AO)

Normenkette:

AO § 37 Abs. 2 S. 1; EStG § 68 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) bezog für seinen 1987 geborenen Sohn (S) Kindergeld. Auf die schriftliche Bitte des Klägers vom 15. April 2005 überwies die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) das Kindergeld in der Folgezeit auf das Konto von S.

Als die Familienkasse von der Arbeitsvermittlung erfuhr, dass S ab Januar 2007 nicht mehr als arbeitsuchend gemeldet war, hob sie mit Bescheid vom 13. September 2007 die Festsetzung des Kindergeldes ab Januar 2007 auf und forderte den Kläger zur Rückzahlung des für Januar 2007 bis Juli 2007 überzahlten Kindergeldes auf. Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb erfolglos.

Das Finanzgericht wies die Klage ab mit der Begründung, im Streitzeitraum habe kein Anspruch auf Kindergeld bestanden. Der Kläger müsse das überzahlte Kindergeld zurückzahlen. Denn das Kindergeld sei zwar auf Grund einer Zahlungsanweisung dem Kind überwiesen worden, es sei aber nicht abgezweigt worden.