BFH - Beschluß vom 10.11.1998
XI B 47/98
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 611

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

BFH, Beschluß vom 10.11.1998 - Aktenzeichen XI B 47/98

DRsp Nr. 1999/2482

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache. 2. Die Frage, ob der Erwerb von Grundstücken im Wege vorweggenommener Erbfolge als Beginn der gewerblichen Tätigkeit anzusehen ist, hat keine grundsätzliche Bedeutung, wenn der Erbe die Grundstücke bebaut hat.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe: