BFH, Beschluß vom 10.11.1998 - Aktenzeichen XI B 47/98
DRsp Nr. 1999/2482
Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache
1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.2. Die Frage, ob der Erwerb von Grundstücken im Wege vorweggenommener Erbfolge als Beginn der gewerblichen Tätigkeit anzusehen ist, hat keine grundsätzliche Bedeutung, wenn der Erbe die Grundstücke bebaut hat.