I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) beantragte mit Schreiben vom 20. April 1996, gegen ihn bestandskräftig festgesetzte Verspätungszuschläge und Säumniszuschläge zu stunden, weil insoweit Zahlungsverjährung eingetreten sei. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) lehnte die Stundung ab. Einspruch und Klage blieben erfolglos.
Mit der Nichtzulassungsbeschwerde begehrt der Kläger Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
II. Die Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Begründungsanforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO.
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