Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung entspricht. Die Darlegungen des Klägers und Beschwerdeführers reichen schon deshalb nicht aus, weil er sich nicht --wie geboten-- mit der einschlägigen, vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt) im Einzelnen angeführten höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Konkurrenzregelung des § 32 Abs. 7 Sätze 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes einschließlich der Frage der Gleichbehandlung von Hauptwohnung und Nebenwohnung beim Haushaltsfreibetrag auseinandergesetzt hat (zu den Darlegungen der grundsätzlichen Bedeutung bei vorhandener Rechtsprechung: vgl. z.B. Bundesfinanzhof, Beschluss vom 17. Dezember 1999 III B 66/99, BFH/NV 2000, 851; Beermann in Beermann, Finanzgerichtsordnung, §
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|