BFH - Beschluß vom 21.11.2001
VII B 82/01
Normen:
AO § 220 ; EStG § 36 Abs. 4 S. 2 ; FGO § 115 Abs. 2 § 116 Abs. 3 S. 3 ;

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

BFH, Beschluß vom 21.11.2001 - Aktenzeichen VII B 82/01

DRsp Nr. 2002/3257

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

1. Nach allgemeiner auch unter Geltung des neuen Rechts zu beachtender Auffassung verlangt die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung u. a., dass die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Rechtsfrage im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren auch klärungsfähig ist. 2. Liegt bereits höchstrichterliche Rspr. zu der herausgestellten entscheidungserheblichen Frage vor, sind Ausführungen dazu erforderlich, aus welchen Gründen und in welchem Umfang die Rechtsfrage umstritten ist; insbesondere welche Einwände in der Literatur und/oder in der Rspr. der Instanzgerichte gegen die höchstrichterliche Auffassung erhoben werden. 3. Es ist durch die Rspr. des BFH geklärt, dass der sich aus dem Überschuss geleisteter Vorauszahlungen auf die ESt-Schuld eines bestimmten Veranlagungsabschnittes ergebende ESt-Erstattungsanspruch erst mit Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig wird, der den ESt-Anspruch festsetzt.

Normenkette:

AO § 220 ; EStG § 36 Abs. 4 S. 2 ; FGO § 115 Abs. 2 § 116 Abs. 3 S. 3 ;

Gründe: