BFH - Beschluß vom 10.11.1998
III B 69/98
Normen:
EStG § 33 ; FGO § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 645

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Aufwendungen für die Internatsunterbringung von Schulkindern

BFH, Beschluß vom 10.11.1998 - Aktenzeichen III B 69/98

DRsp Nr. 1999/2502

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Aufwendungen für die Internatsunterbringung von Schulkindern

Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, wenn es um die Frage geht, ob Aufwendungen für die Internatsunterbringung schulpflichtiger Kinder als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind.

Normenkette:

EStG § 33 ; FGO § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, da ihre Begründung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Wird die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) begehrt, so muß in der Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache "dargelegt" werden. Dafür reicht die bloße Behauptung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung, nicht aus. Der Beschwerdeführer muß vielmehr konkret darauf eingehen, inwieweit die Problematik im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig ist und ggf. in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die aufgeworfenen Rechtsfragen umstritten sind (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 61, 62, m.w.N.).