BFH - Beschluß vom 28.11.2001
I B 71/00
Normen:
BGB §§ 133 157 ; FGO §§ 76 96 115 Abs. 2 Nr. 1 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 523

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Auslegung von Willenserklärungen

BFH, Beschluß vom 28.11.2001 - Aktenzeichen I B 71/00

DRsp Nr. 2002/933

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Auslegung von Willenserklärungen

1. Es entspricht ständiger BFH-Rspr., dass eine (Empfangs-)Vollmacht als verfahrensrechtliche Willenserklärung der Auslegung zugänglich ist. Der Umfang der Vollmacht ist danach so zu bestimmen, wie ein objektiver Empfänger die Erklärung verstehen muss. 2. Die Auslegung von Willenserklärungen obliegt dem FG als Tatsacheninstanz. Dessen Würdigung kann der BFH nur darauf überprüfen, ob das FG die gesetzlichen Auslegungsregeln des BGB beachtet und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen hat.

Normenkette:

BGB §§ 133 157 ; FGO §§ 76 96 115 Abs. 2 Nr. 1 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet, daher war sie zurückzuweisen.

1. Die Rechtssache ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

An der grundsätzlichen Bedeutung fehlt es, wenn --wie im Streitfall-- die Rechtsfrage schon Gegenstand einer Entscheidung gewesen und von einer erneuten Entscheidung eine weitere Klärung nicht zu erwarten ist (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. November 1969 I B 34/69, BFHE 97, 281, BStBl II 1970, 133; vom 17. September 1974 VII B 112/73, BFHE 113, 409, BStBl II 1975, 196; vom 16. Dezember 1987 I B 68/87, nicht veröffentlicht).