BFH - Beschluß vom 22.10.1998
VIII B 47/98
Normen:
FGO § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 353

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Divergenz

BFH, Beschluß vom 22.10.1998 - Aktenzeichen VIII B 47/98

DRsp Nr. 1999/680

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Divergenz

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache. 2. Die Rüge der Divergenz erfordert, dass der Beschwerdeführer einen abstrakten Rechtssatz herausarbeitet, der das erstinstanzliche Urteil trägt und diesem einen abweichenden, ebenfalls tragenden Rechtssatz aus der Rspr. des BFH (oder des BVerfG oder des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes) gegenüberstellt.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil Zulassungsgründe i.S. von § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht in einer den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt wurden.

1. Zur grundsätzlichen Bedeutung