Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Divergenz
BFH, Beschluß vom 22.10.1998 - Aktenzeichen VIII B 47/98
DRsp Nr. 1999/680
Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Divergenz
1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.2. Die Rüge der Divergenz erfordert, dass der Beschwerdeführer einen abstrakten Rechtssatz herausarbeitet, der das erstinstanzliche Urteil trägt und diesem einen abweichenden, ebenfalls tragenden Rechtssatz aus der Rspr. des BFH (oder des BVerfG oder des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes) gegenüberstellt.
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil Zulassungsgründe i.S. von § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht in einer den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt wurden.
1. Zur grundsätzlichen Bedeutung
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