Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Zulassungsgründe in bezug auf die Anteilsübertragung zwischen V und seinem Sohn S
a) Grundsätzliche Bedeutung
aa) Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hält die Rechtsfrage für grundsätzlich bedeutsam, ob eine Anteilsübertragung zwischen nahen Angehörigen eine unentgeltliche Vermögensübertragung darstellt, wenn der Kaufpreis erfüllungshalber geleistet wird.
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