BFH - Beschluß vom 18.11.1998
VIII B 27/98
Normen:
FGO § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 613

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Divergenz

BFH, Beschluß vom 18.11.1998 - Aktenzeichen VIII B 27/98

DRsp Nr. 1999/1506

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Divergenz

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache. 2. Zu den Anforderungen an die Rüge der Divergenz.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Zulassungsgründe in bezug auf die Anteilsübertragung zwischen V und seinem Sohn S

a) Grundsätzliche Bedeutung

aa) Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hält die Rechtsfrage für grundsätzlich bedeutsam, ob eine Anteilsübertragung zwischen nahen Angehörigen eine unentgeltliche Vermögensübertragung darstellt, wenn der Kaufpreis erfüllungshalber geleistet wird.