BFH - Beschluß vom 28.12.2001
VII B 110/01
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 665

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Verfassungswidrigkeit einer Norm

BFH, Beschluß vom 28.12.2001 - Aktenzeichen VII B 110/01

DRsp Nr. 2002/4019

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Verfassungswidrigkeit einer Norm

Die bloße Rechtsbehauptung, eine vom FG angewendete Vorschrift sei verfassungswidrig, ist nicht geeignet, die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage darzulegen. Der Beschwerdeführer muss vielmehr erläutern, gegen welche Verfassungsnorm die Vorschrift nach seiner Ansicht verstößt und dies näher begründen (Anschluss an BFH-Beschl. v. 11.02.1992 - VII B 253/91, BFH/NV 1992, 753).

Gründe:

Mit Schreiben vom ... 1998 ersuchte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) das zuständige Amtsgericht um Anordnung der Haft gegen den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, nachdem der Kläger zum festgesetzten Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ohne Angabe von Gründen nicht erschienen und die entsprechende Aufforderung des FA in Bestandskraft erwachsen war. Der sodann erlassene Haftbefehl vom ... wurde dem Gerichtsvollzieher zum Vollzug übersandt. Die hiergegen vom Kläger eingelegten Rechtsbehelfe hatten keinen Erfolg. Der Senat hat eine diesbezügliche Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom heutigen Tage VII B 109/01 als unbegründet zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird hierauf Bezug genommen.