BFH - Beschluß vom 13.12.2001
II B 37/00
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 § 115 Abs. 3 S. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 532

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes

BFH, Beschluß vom 13.12.2001 - Aktenzeichen II B 37/00

DRsp Nr. 2002/3244

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache. 2. Die Behauptung der Verfassungswidrigkeit einer entscheidungserheblichen Norm macht es nicht entbehrlich, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage i.S.d. § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. darzulegen. Außerdem muss dargelegt werden, dass der BFH nicht verfahrensrechtlichen Gründen an einer Entscheidung gehindert und die als klärungsbedürftig bezeichnete Rechtsfrage für den zu entscheidenden Fall rechtserheblich ist.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 § 115 Abs. 3 S. 3 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Rechtsnachfolger der am 11. November 1999 verstorbenen R.

R hatte aufgrund des gegen sie erlassenen Erbschaftsteuerbescheides vom 7. Oktober 1991 in gemäß § 28 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes () festgesetzten Raten insgesamt ... DM Erbschaftsteuer gezahlt. Mit Bescheiden vom 17. Dezember 1993 hob der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) den Erbschaftsteuerbescheid vom 7. Oktober 1991 auf und setzte wegen des Erwerbs, der dem aufgehobenen Bescheid zugrunde lag, Schenkungsteuer in Höhe von ... DM gegen R fest. Die von R geleisteten Raten wurden verrechnet und der Restbetrag gestundet. R leistete weitere Teilzahlungen bis zu einem Gesamtbetrag von ... DM.