BFH - Beschluß vom 08.12.1998
VIII B 66/98
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 798

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Verletzung der Sachaufklärungspflicht

BFH, Beschluß vom 08.12.1998 - Aktenzeichen VIII B 66/98

DRsp Nr. 1999/3507

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Verletzung der Sachaufklärungspflicht

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.2. Bei der Rüge mangelnder Sachaufklärung wegen Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes durch das FG (§ 76 FGO) muss dargelegt werden- welche Tatfrage aufklärungsbedürftig ist,- welche Beweise zu welchem Beweisthema das FG nicht erhoben hat,- warum der Beschwerdeführer - sofern er nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten war - nicht von sich aus einen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat,- warum diese Beweiserhebung sich dem FG - auch ohne besonderen Antrag - als erforderlich hätte aufdrängen müssen und- inwieweit die als unterlassen gerügte Beweisaufnahme zu einer anderen Entscheidung durch das FG hätte führen können.

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.

1. Grundsätzliche Bedeutung