BFH - Beschluß vom 20.12.2001
VI B 198/99
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 659

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Verstoß gegen den Gleichheitssatz

BFH, Beschluß vom 20.12.2001 - Aktenzeichen VI B 198/99

DRsp Nr. 2002/4014

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Verstoß gegen den Gleichheitssatz

1. Die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung einer Rechtssache kommt nur in Betracht wegen einer klärungsbedürftigen und klärungsfähigen Rechtsfrage.2. Die bloße Behauptung einer verfassungsrechtlich nicht hinnehmbaren Ungleichbehandlung reicht nicht aus, die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache darzulegen.

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Der Senat kann offen lassen, ob die Begründung der Beschwerde den an die Darlegungspflicht i.S. des § 115 Abs. 3 Satz 3, § 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2. FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) zu stellenden Anforderungen genügt. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.

Die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung kommt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (vgl. Nachweise bei Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 8) nur in Betracht wegen einer klärungsbedürftigen und klärungsfähigen Rechtsfrage.