Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Der Senat kann offen lassen, ob die Begründung der Beschwerde den an die Darlegungspflicht i.S. des § 115 Abs. 3 Satz 3, § 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. Art.
Die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung kommt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (vgl. Nachweise bei Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 8) nur in Betracht wegen einer klärungsbedürftigen und klärungsfähigen Rechtsfrage.
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