BFH - Beschluß vom 27.10.1998
X B 71/98
Normen:
FGO § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 631

Grundsätzliche Bedeutung; Divergenz

BFH, Beschluß vom 27.10.1998 - Aktenzeichen X B 71/98

DRsp Nr. 1999/2475

Grundsätzliche Bedeutung; Divergenz

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache. 2. Eine Divergenz ist nur gegeben, wenn eine Abweichung von einer Entscheidung des BFH, des Gemeinsamen Senats oder des BVerfG geltend gemacht wird.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist seiner Darlegungspflicht (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) nicht in ausreichendem Maße nachgekommen.

1. Die grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) muß in der Beschwerdeschrift "dargelegt" werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Wird die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung begehrt, gehört zur Darlegung des Zulassungsgrundes auch, daß der Beschwerdeführer Ausführungen zur Klärungsfähigkeit, d.h. zur Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage im konkreten Fall macht (vgl. z.B. Nachweise bei Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 59 und 62). Daran fehlt es.

Der Kläger führt lediglich aus, weshalb seiner Auffassung nach die vorgelegte Rechtsfrage klärungsbedürftig ist; zur Klärungsfähigkeit enthält die Beschwerdeschrift keine Ausführungen, obwohl sich dies schon angesichts der Begründung des angefochtenen Urteils aufgedrängt hätte.