BFH - Beschluß vom 08.12.1998
VIII B 64/98
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 798

Grundsätzliche Bedeutung; Divergenz

BFH, Beschluß vom 08.12.1998 - Aktenzeichen VIII B 64/98

DRsp Nr. 1999/3506

Grundsätzliche Bedeutung; Divergenz

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.2. Die Rüge der Divergenz erfordert u. a., dass das Urteil, von dem die Vorentscheidung abgewichen sein soll, unter Angabe von Datum, Aktenzeichen oder Fundstelle genau bezeichnet wird.

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.

1. Grundsätzliche Bedeutung