I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sowie dessen Bruder (B) waren zu jeweils 50 v.H. am Stammkapital einer GmbH beteiligt. Der gemeine Wert der Anteile betrug auf den 31. Dezember 1990 658 v.H. des eingezahlten Stammkapitals. Nach dem Gesellschaftsvertrag war jeder Gesellschafter zur Kündigung der Gesellschaft unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist berechtigt. Die Gesellschaft sollte durch eine Kündigung nicht aufgelöst werden. Der kündigende Gesellschafter war vielmehr verpflichtet, seine Gesellschaftsanteile auf die übrigen Gesellschafter im Verhältnis ihrer Stammeinlagen zu übertragen. Als Abfindung hierfür stand dem ausscheidenden Gesellschafter die eingezahlte Stammeinlage zuzüglich des Anteils an den offenen Reserven und am Gewinnvortrag abzüglich des Anteils am Verlustvortrag zu.
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