BFH - Beschluß vom 01.12.1998
III B 78/97
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 741

Grundsätzliche Bedeutung; Divergenz; Schätzung

BFH, Beschluß vom 01.12.1998 - Aktenzeichen III B 78/97

DRsp Nr. 1999/3574

Grundsätzliche Bedeutung; Divergenz; Schätzung

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage.2. Die Rechtsfrage, ob eine Hinzuschätzung in Form pauschaler Unsicherheitszuschläge auch bei fehlenden Schätzungsvoraussetzungen nach § 162 AO zulässig ist, betrifft keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.3. Eine Schätzung gehört in ihrer Gesamtheit - einschl. der methodischen Überlegungen - zu den tatsächlichen Feststellungen i.S.d. § 118 Abs. 2 FGO.4. Es ist durch die Rspr. des BFH geklärt, dass bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen wie in Fällen nachgewiesener, in der Buchführung nicht erfasster Mehreinnahmen ohne Bindung an das Maß einer großen oder überwiegenden Wahrscheinlichkeit griffweise ein Sicherheitszuschlag im Wege der Schätzung angesetzt werden darf.5. Willkür ist bei einer Schätzung erst anzunehmen, wenn das FA bewusst zum Nachteil des Stpfl. schätzt.6. Zu den Anforderungen an die Rüge der Divergenz.

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist durch Beschluß zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).