BFH - Beschluß vom 17.12.1998
VI B 1/98
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1093

Grundsätzliche Bedeutung; häusliches Arbeitszimmer

BFH, Beschluß vom 17.12.1998 - Aktenzeichen VI B 1/98

DRsp Nr. 1999/4261

Grundsätzliche Bedeutung; häusliches Arbeitszimmer

Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage, ob die private Nutzung des im häuslichen Arbeitszimmer aufgestellten Computers durch ein Kind des Stpfl. dem WK-Abzug der Aufwendungen für das Arbeitszimmer entgegensteht.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Dies gilt auch dann, wenn der auf Aufhebung der Vorentscheidung und Änderung der angefochtenen Steuerbescheide gerichtete Antrag dahingehend umgedeutet wird, daß die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sinngemäß beantragen, die Revision zuzulassen. Denn die Kläger haben einen Zulassungsgrund nicht in einer den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügenden Weise dargelegt.

Eine Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) ist bereits deshalb nicht ordnungsgemäß gerügt, weil die Kläger keine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) oder des Bundesverfassungsgerichts bezeichnet haben, von der das Finanzgericht (FG) abgewichen sein soll.