Grundsätzliche Bedeutung; Klärungsfähigkeit der Rechtsfrage
BFH, Beschluß vom 21.11.2001 - Aktenzeichen XI B 135/00
DRsp Nr. 2002/9603
Grundsätzliche Bedeutung; Klärungsfähigkeit der Rechtsfrage
Eine als grds. bezeichnete Rechtsfrage ist nicht klärungsfähig, wenn ein nachträglich ergangener Bescheid nicht zum Gegenstand des FG-Verfahrens gemacht wurde und die Klage daher als unzulässig hätte abgewiesen werden müssen.