BFH - Beschluß vom 02.12.1998
X B 115/98
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 943

Grundsätzliche Bedeutung; NZB

BFH, Beschluß vom 02.12.1998 - Aktenzeichen X B 115/98

DRsp Nr. 1999/4213

Grundsätzliche Bedeutung; NZB

Allgemeine Behauptungen, die Sache habe grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung des BFH sei "nicht entsprechend beachtet" worden, die letztlich Einwände gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils beinhalten, können der Darlegungspflicht i.S.d. § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht genügen.

Gründe:

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg, weil der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) der in § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bestimmten Darlegungspflicht nicht in der gebotenen Weise nachgekommen ist. Er hat nicht, wie dies erforderlich gewesen wäre, innerhalb der Beschwerdefrist (d.h. hier bis zum 30. April 1998, s. dazu Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 115 Rz. 55, m.w.N.) substantiiert und in sich schlüssig einen der in § 115 Abs. 2 FGO aufgezählten Zulassungsgründe vorgebracht, sich vielmehr auf den Versuch beschränkt, die allgemein gehaltenen Behauptungen, die Sache habe grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) sei "nicht entsprechend beachtet" worden, mit Einwänden gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils zu belegen. Das reicht nicht aus (s. BFH-Beschluß vom 24. April 1998, X B 155/97, BFH/NV 1998, 1331; Gräber, aaO., § 115 Rz. 55 ff., 58 und 62, jeweils m.w.N.).