BFH - Beschluß vom 30.12.1998
VII B 168/98; VII B 171/98
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1054

Grundsätzliche Bedeutung; rechtliches Gehör

BFH, Beschluß vom 30.12.1998 - Aktenzeichen VII B 168/98; VII B 171/98

DRsp Nr. 1999/4262

Grundsätzliche Bedeutung; rechtliches Gehör

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage.2. Weist das FG die Einwendungen eines Kl. gegen seine Inanspruchnahme als Haftender zurück, ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs gegeben, da er zu diesem Sachverhalt gehört worden ist.3. Einwände gegen die materielle Richtigkeit des angefochtenen Urteils rechtfertigen aus keinem der in § 115 Abs. 2 genannten Gründe die Zulassung der Revision.

Gründe:

Die in entsprechender Anwendung des § 73 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Beschwerden haben keinen Erfolg. Sie sind, soweit sie nicht bereits deshalb unzulässig sind, weil der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) seine auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 FGO gestützten Beschwerden nicht entsprechend den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO begründet hat, jedenfalls unbegründet, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht gegeben sind.