Die in entsprechender Anwendung des § 73 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Beschwerden haben keinen Erfolg. Sie sind, soweit sie nicht bereits deshalb unzulässig sind, weil der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) seine auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 FGO gestützten Beschwerden nicht entsprechend den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO begründet hat, jedenfalls unbegründet, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht gegeben sind.
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