BFH - Beschluß vom 11.11.1998
IV B 134/97
Normen:
FGO § 115 Abs. 3 S. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 590

Grundsätzliche Bedeutung; Verfassungswidrigkeit einer Norm

BFH, Beschluß vom 11.11.1998 - Aktenzeichen IV B 134/97

DRsp Nr. 1999/1493

Grundsätzliche Bedeutung; Verfassungswidrigkeit einer Norm

Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache, wenn die Verfassungswidrigkeit einer entscheidungserheblichen Norm geltend gemacht wird.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 3 S. 3 ;

Gründe:

Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

Die Beschwerde ist begründet, soweit sie die Klage gegen den Gewinnfeststellungsbescheid betrifft. Hinsichtlich des Gewerbesteuermeßbescheids ist die Beschwerde unzulässig.

1. Das Finanzgericht (FG) hat zu Unrecht die Beiladung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) in dem Verfahren gegen den Gewinnfeststellungsbescheid unterlassen.

a) Sind an einem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie nach § 60 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) notwendig beizuladen. Klagen nicht alle von mehreren nach § 48 FGO Klagebefugten, müssen deshalb die übrigen Klagebefugten mit Ausnahme solcher nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 FGO a.F. klagebefugten Personen, die unter keinem denkbaren Gesichtspunkt von dem Ausgang des Rechtsstreits betroffen sind, zum Verfahren beigeladen werden (Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 31. Januar 1992 VIII B 33/90, BFHE 167, 5, BStBl II 1992, 559).