BVerfG - Beschluss vom 04.02.2021
1 BvR 2743/19
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW 2021, 2020
WRP 2021, 1287
ZUM-RD 2021, 537
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 31.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 03 O 457/19

Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit als Ausprägung der Rechtsstaatlichkeit und des allgemeinen Gleichheitssatzes im Zivilprozess; Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung i.R.d. Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs

BVerfG, Beschluss vom 04.02.2021 - Aktenzeichen 1 BvR 2743/19

DRsp Nr. 2021/5770

Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit als Ausprägung der Rechtsstaatlichkeit und des allgemeinen Gleichheitssatzes im Zivilprozess; Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung i.R.d. Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs

Tenor

1.

Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 31. Oktober 2019 - 2-03 O 457/19 - die Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtsgleichen Recht auf prozessuale Waffengleichheit gemäß Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes verletzt.

2.

Das Land Hessen hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

3.

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 25.000 Euro (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 103 Abs. 1;

[Gründe]

I.

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen eine einstweilige Verfügung, die die Pressekammer des Landgerichts ohne Anhörung der Beschwerdeführerin in einer äußerungsrechtlichen Angelegenheit erlassen hat.

1. Das zugrundeliegende Verfahren betrifft die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen.