BSG - Beschluss vom 16.10.2019
B 13 R 175/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB VI § 51 Abs. 3a Nr. 3 Buchst. a); GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 05.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 38/17
SG Düsseldorf, vom 13.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 1865/15

Grundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenHöchstrichterlich bereits geklärte RechtsfrageAbschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig VersicherteAnrechnung von Zeiten auf die Wartezeit von 45 Jahren

BSG, Beschluss vom 16.10.2019 - Aktenzeichen B 13 R 175/18 B

DRsp Nr. 2019/17198

Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Höchstrichterlich bereits geklärte Rechtsfrage Abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte Anrechnung von Zeiten auf die Wartezeit von 45 Jahren

1. Eine bereits höchstrichterlich entschiedene Rechtsfrage ist in der Regel nicht mehr klärungsbedürftig.2. Es ist bereits höchstrichterlich geklärt, dass die Regelung in § 51 Abs. 3a Nr. 3 Buchst a Teilsatz 2 SGB VI verfassungsrechtlich unbedenklich ist und insbesondere kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vorliegt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 5. Juni 2018 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB VI § 51 Abs. 3a Nr. 3 Buchst. a); GG Art. 3 Abs. 1;

G r ü n d e :

I

In dem der Beschwerde zugrundeliegenden Rechtsstreit macht die Klägerin einen Anspruch auf eine (abschlagsfreie) Altersrente für besonders langjährig Versicherte geltend.