BSG - Beschluss vom 15.07.2019
B 13 R 194/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB VI § 77 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 19.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 257/18
SG Freiburg, vom 08.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 3475/16

Grundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenKürzung des Zugangsfaktors bei Renten wegen ErwerbsminderungKeine Vorgaben an den Gesetzgeber

BSG, Beschluss vom 15.07.2019 - Aktenzeichen B 13 R 194/18 B

DRsp Nr. 2019/12079

Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Kürzung des Zugangsfaktors bei Renten wegen Erwerbsminderung Keine Vorgaben an den Gesetzgeber

Dem Gesetzgeber kann nicht vorgegeben werden, in welchen Bereichen des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung Einsparungen erzielt werden sollen.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. Juli 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB VI § 77 Abs. 2;

Gründe:

I

Durch Urteil vom 19.7.2018 hat das LSG Baden-Württemberg einen Anspruch des Klägers auf Gewährung einer höheren Rente wegen voller Erwerbsminderung auf der Grundlage eines Zugangsfaktors von 1,0 anstelle eines gekürzten Zugangsfaktors (0,892) verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG.

II

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Sie ist nicht formgerecht begründet.

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),

- das Urteil von einer Entscheidung des , des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ Abs Nr ) oder