BSG - Beschluss vom 15.07.2019
B 12 R 6/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB IV § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 12.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 27/17
SG Trier, vom 25.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 210/15

Grundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenSozialversicherungsbeitragspflicht für eine honorarärztliche TätigkeitZuordnung einer Tätigkeit nach dem Gesamtbild der ArbeitsleistungAbgrenzung von abhängiger und selbständiger Beschäftigung

BSG, Beschluss vom 15.07.2019 - Aktenzeichen B 12 R 6/19 B

DRsp Nr. 2019/12842

Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Sozialversicherungsbeitragspflicht für eine honorarärztliche Tätigkeit Zuordnung einer Tätigkeit nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung Abgrenzung von abhängiger und selbständiger Beschäftigung

1. Eine abhängige Beschäftigung erfordert, dass der Beschäftigte in einen fremden Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort sowie Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt.2. Für eine Zuordnung einer Tätigkeit nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung zum rechtlichen Typus der abhängigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit müssen alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und abgewogen werden.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 12. Dezember 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB IV § 7 Abs. 1;

Gründe:

I