BFH - Beschluss vom 05.10.2021
I B 65/19
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2022, 351
DStR 2022, 304
DStRE 2022, 309
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 07.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1136/19

Grundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenVerfassungsmäßigkeit der Heranziehung zum besonderen Kirchgeld in BayernAnwendung einer Vergleichsberechnung

BFH, Beschluss vom 05.10.2021 - Aktenzeichen I B 65/19

DRsp Nr. 2022/2690

Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Verfassungsmäßigkeit der Heranziehung zum besonderen Kirchgeld in Bayern Anwendung einer Vergleichsberechnung

NV: Es ist höchstrichterlich geklärt, dass die Erhebung des besonderen Kirchgeldes nicht gegen die Verfassung verstößt. Dies gilt insbesondere auch für die Sachverhaltskonstellation, in der ein kirchenangehöriger Ehegatte mit eigenen Einkünften in Folge der Anwendung der sog. Vergleichsberechnung zum besonderen Kirchgeld und nicht zur Kircheneinkommensteuer herangezogen wird.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 07.11.2019 – 6 K 1136/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), die Mitglied der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern ist, wurde mit ihrem Ehemann zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Beide hatten im Streitjahr (2017) eigene Einkünfte erzielt. Nachdem der Ehemann im Jahr 2016 aus der katholischen Kirche ausgetreten war, setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Kirchensteueramt) für das Streitjahr besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe in Höhe von ... € gegen die Klägerin fest.