Die objektive Eignung hat der BFH für ein neben dem Betrieb belegenes, angrenzendes Grundstück jedenfalls dann bejaht, wenn eine betriebliche Nutzung als eine von verschiedenen Verwendungsmöglichkeiten konkret in Betracht kommt. Die subjektive Bestimmung (Widmung) ist regelmäßig anzunehmen, wenn das Grundstück in der Bilanz als Betriebsvermögen ausgewiesen wird und wenn die mit dem Grundstück verbundenen Aufwendungen als betrieblicher Aufwand behandelt werden.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|