BFH - Urteil vom 28.10.1998
II R 37/97
Normen:
AO 1977 § 162 Abs. 1 ; BewG § 129, § 83, § 85 ; BewG DDR § 10 Abs. 1 (; BewG § 9 Abs. 2); RBewDV § 3a, § 32 Abs. 1 Nr. 2, § 33 Abs. 2 ; FGO § 118 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 1999, 39
BFH/NV 1999, 384
BFHE 187, 99
BStBl II 1999, 51
DB 1999, 194
VIZ 1999, 247
Vorinstanzen:
FG des Landes Brandenburg (EFG 1997, 718),

Grundstücksbewertung in den neuen Ländern

BFH, Urteil vom 28.10.1998 - Aktenzeichen II R 37/97

DRsp Nr. 1999/697

Grundstücksbewertung in den neuen Ländern

»Die Schätzung des gemeinen Werts (Einheitswerts) von im Beitrittsgebiet gelegenen Geschäftsgrundstücken auf den 1. Januar 1935 ist im Sachwertverfahren durch Zusammenrechnung von Grundstücks- und Gebäudewert zuzüglich des Werts der Außenanlagen zu ermitteln. Es bestehen keine Bedenken, den Gebäudewert aus den durchschnittlichen Herstellungskosten durch Wertrückrechnung auf den 1. Januar 1935 abzuleiten, wie dies die gleichlautenden Ländererlasse vom 25. Juni 1993 (BStBl I 1993, 528) vorsehen. Eine erhebliche Abweichung der tatsächlichen Herstellungskosten vom Durchschnittswert (Normalherstellungskosten) rechtfertigt nicht den Ansatz eines niedrigeren, unter den Normalherstellungskosten liegenden Werts.«

Normenkette:

AO 1977 § 162 Abs. 1 ; BewG § 129, § 83, § 85 ; BewG DDR § 10 Abs. 1 (; BewG § 9 Abs. 2); RBewDV § 3a, § 32 Abs. 1 Nr. 2, § 33 Abs. 2 ; FGO § 118 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist Eigentümerin eines in den neuen Bundesländern gelegenen Grundstücks. Auf diesem errichtete sie 1992 eine Lager- und Verkaufshalle für einen Holz- und Baubedarfshandel (Baumarkt) zu Herstellungskosten in Höhe von 2,35 Mio. DM. Bei einer Objektgröße von 35 311 mü betrug der Herstellungspreis für einen Kubikmeter umbauten Raums 66,62 DM.