Von der BFH-Rechtsprechung wird nicht abgewichen, wenn ein bilanziertes Grundstück aufgrund Betriebsverlegung und anschließender Vermietung nicht mehr zum notwendigen Betriebsvermögen gehört, das FG eine Entnahme jedoch verneint und statt dessen gewillkürtes Betriebsvermögen mit der Begründung annimmt, das Grundstück könne durch seinen Wert und die Mieteinnahmen dem Betrieb dienen.
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