Der Kläger hatte im Streitfall für die Übertragung von Grundstücken auf die GbR weder Bargeld noch Sachwerte erhalten. Das FG wertete die Übertragung als Gesellschafterbeitrag i.S. des § 705 BGB, dem ein Beitrag des Mitgesellschafters in Form einer Sanierungsverpflichtung gegenüberstand.
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