FG Saarland - Gerichtsbescheid vom 10.07.2003
1 K 200/01
Normen:
EStG § 21 ; AO § 42 ;

Grundstücksübertragung zwischen Ehegatten; Einkommensteuer 1997

FG Saarland, Gerichtsbescheid vom 10.07.2003 - Aktenzeichen 1 K 200/01

DRsp Nr. 2004/814

Grundstücksübertragung zwischen Ehegatten; Einkommensteuer 1997

Verträge über die Übertragung von Grundstückseigentum sind im Verhältnis von Ehepartnern grundsätzlich anzuerkennen, soweit kein Scheingeschäft vorliegt, der Vertrag einem Fremdvergleich standhält und ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten (§ 42 AO) nicht anzunehmen ist. Ein Gestaltungsmissbrauch liegt nicht vor, wenn der Ehemann ein ihm gehörendes Grundstück an seine Ehefrau verkauft, wobei der Kaufpreis über ein Bankdarlehen finanziert wird, für dessen Annuitäten sowohl die Ehefrau (über die Miete aus dem Grundstück) wie auch der Ehemann aufkommen.

Normenkette:

EStG § 21 ; AO § 42 ;

Tatbestand:

Die Kläger werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Der Kläger war Eigentümer des Anwesens X, das er im Wege vorweggenommener Erbfolge erworben hatte und zusammen mit seiner Familie zu Wohnzwecken nutzte. Ein Teil des Hauses ist zugunsten seiner Eltern mit einem Wohnrecht belastet. Im Jahr 1996 begannen die Kläger mit dem Bau des Einfamilienhauses Y. Im Dezember 1996 wurde dieses Haus fertiggestellt und von den Klägern zu eigenen Wohnzwecken genutzt (ESt 96).