Die Kläger werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Der Kläger war Eigentümer des Anwesens X, das er im Wege vorweggenommener Erbfolge erworben hatte und zusammen mit seiner Familie zu Wohnzwecken nutzte. Ein Teil des Hauses ist zugunsten seiner Eltern mit einem Wohnrecht belastet. Im Jahr 1996 begannen die Kläger mit dem Bau des Einfamilienhauses Y. Im Dezember 1996 wurde dieses Haus fertiggestellt und von den Klägern zu eigenen Wohnzwecken genutzt (ESt 96).
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