FG Münster - Urteil vom 30.10.2012
1 K 2240/09 E
Normen:
EStG § 22 Abs 2; AO § 39 Abs 2 Nr 1; EStG § 23 Abs 1 Nr 1;

Grundstücksverkauf nach Ausübung einer Rückkaufsoption zur Abwendung der Zwangsversteigerung als privates Veräußerungsgeschäft

FG Münster, Urteil vom 30.10.2012 - Aktenzeichen 1 K 2240/09 E

DRsp Nr. 2013/2558

Grundstücksverkauf nach Ausübung einer Rückkaufsoption zur Abwendung der Zwangsversteigerung als privates Veräußerungsgeschäft

Vorbesitzzeiten des Verkäufers, der an einem Grundstück eine vertraglich eingeräumte Rückkaufsoption ausübt, sind in den Zeitraum zwischen Rückerwerb und anschließender Veräußerung nicht mit einzubeziehen, so dass es für die Berechnung der 10-Jahresfrist allein auf die Zeit zwischen Rückkauf und Weiterveräußerung ankommt, nicht dagegen auf die Zeit zwischen erstmaliger Anschaffung und zweiter Veräußerung ohne Berücksichtigung des Zwischengeschäfts vor Ausübung der Rückkaufsoption.

Normenkette:

EStG § 22 Abs 2; AO § 39 Abs 2 Nr 1; EStG § 23 Abs 1 Nr 1;

Gründe:

Streitig ist, ob im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für das Streitjahr 2008 sonstige Einkünfte aus einem privaten Veräußerungsgeschäft anzusetzen sind.

Am 23.12.2008 erließ das beklagte Finanzamt J einen Einkommensteuervorauszahlungsbescheid für 2008 in dem es neben anderen Einkünften der Klägerin sonstige Einkünfte aus einem privaten Veräußerungsgeschäft i. H. v. 180.000 EUR ansetzte. Die Höhe der sonstigen Einkünfte ermittelte es dabei im Schätzungswege. Dem Ansatz des Veräußerungsgewinns liegt nachfolgend geschilderter Sachverhalt zugrunde: