BFH - Urteil vom 16.10.1997
IV R 5/97
Normen:
BewG § 43 Abs. 1, 2, § 45 Abs. 2 ; BodSchätzG §§ 2, 12, 13; EStG § 7 Abs. 6, § 9 Abs. 1 S. 1, §§ 13, 55 Abs. 1, 2, 3, 4, 6;
Fundstellen:
BB 1998, 468
BFH/NV 1998, 642
BFHE 184, 453
BStBl II 1998, 185
Vorinstanzen:
FG Münster,

Grundstückswertminderung durch Abbau

BFH, Urteil vom 16.10.1997 - Aktenzeichen IV R 5/97

DRsp Nr. 1998/3500

Grundstückswertminderung durch Abbau

»Wird die Substanz bislang land- und forstwirtschaftlich genutzten Grund und Bodens durch den Abbau eines Bodenvorkommens zerstört oder wesentlich beeinträchtigt, so steht die Verlustausschlußklausel des § 55 Abs. 6 EStG der Berücksichtigung der Wertminderung auch als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung entgegen.«

Normenkette:

BewG § 43 Abs. 1, 2, § 45 Abs. 2 ; BodSchätzG §§ 2, 12, 13; EStG § 7 Abs. 6, § 9 Abs. 1 S. 1, §§ 13, 55 Abs. 1, 2, 3, 4, 6;

Gründe:

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind verheiratet und haben den Güterstand der Gütergemeinschaft vereinbart. Aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb erzielen sie Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Ihren Gewinn ermitteln sie nach § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Zum Betriebsvermögen gehören u. a. in der Gemarkung X, Flur 10, die Flurstücke 13, 14, 17 und 18, in einer Größe von insgesamt 12, 7198 ha. Am 8. April 1981 schlossen die Kläger mit der Firma A in M über das in diesen Flächen vorhandene Sandvorkommen einen Abgrabungsvertrag. Am 1. September 1983 erteilte der Regierungspräsident die Abgrabungsgenehmigung. Davon machte die Firma A in den Jahren 1985 bis 1989 Gebrauch.