Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 22. Juni 2018 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I
In der Hauptsache begehrt die Klägerin die Zahlung von Elterngeld anlässlich der Geburt ihres Sohnes am 10.3.2016 für die Zeit vom 1. bis zum 12. Lebensmonat in Höhe des Mindestbetrags von 300 Euro pro Monat, unter Berücksichtigung des Basiselterngeldbezugs des Kindsvaters. Für den Zeitraum vom 28.1. bis 5.5.2016 erhielt sie Mutterschaftsgeld in Höhe von 13 Euro pro Tag zzgl eines Arbeitgeberzuschusses. Bis zum 9.3.2017 bestand für die Klägerin durchgehend ein Beschäftigungsverbot unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts für eine Vollzeittätigkeit.
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