Gruppenunfallversicherung: Mit diesen Tipps sparen Ihre Mandanten Steuern und Sozialversicherungsbeiträge

Seit dem 01.01.2024 gibt es Änderungen bei der Versteuerung von Gruppenunfallversicherungen. In der Praxis kommt es in dem Bereich aufgrund der nicht eindeutigen Rechtsauslegung oft zu Problemen. Im schlimmsten Fall versteuert der Arbeitgeber Zahlungen, obwohl dies gar nicht notwendig ist. Was bei einer Gruppenunfallversicherung ab 2024 zu beachten ist und welche Steuervorteile Sie jetzt für Ihre Mandanten nutzen können, lesen Sie hier.

Welche Zahlungen ab 2024 versteuert werden müssen

Schließt ein Arbeitgeber eine Unfallversicherung für seine Arbeitnehmer ab, liegt regelmäßig steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Diesen Vorteil kann der Arbeitgeber aber (i.S.d. § 40b Abs. 3 EStG) zu seinen Lasten pauschalieren. Somit zahlt der Arbeitnehmer keine Steuern. Zudem wird die Beitragsübernahme durch die Pauschalierung sozialversicherungsfrei. Ab dem 01.01.2024 geht das in allen Fällen. Bisher war eine Pauschalierung nur möglich, wenn der Durchschnittsbetrag je Arbeitnehmer ohne Versicherungsteuer maximal 100 € betrug. Die Pauschalierung lohnt sich, da der Steuersatz nur 20 % beträgt. Zudem hat der Arbeitgeber den vollen Betriebsausgabenabzug.

Beachte Versicherungszahlungen des Arbeitgebers müssen beim Arbeitnehmer nur versteuert werden, wenn der Arbeitnehmer im Schadensfall Anspruchsberechtigter der Versicherungsleistung ist.