FG Münster - Urteil vom 17.12.2013
1 K 3850/10 E
Normen:
EStG 2008 § 10 Abs 4a; EStG 2004 § 10c Abs 3 Nr 1, 2; EStG 2004 § 10 Abs. 3;

Günstigerprüfung, Kürzung des Vorwegabzugs im VZ 2008

FG Münster, Urteil vom 17.12.2013 - Aktenzeichen 1 K 3850/10 E

DRsp Nr. 2014/5290

Günstigerprüfung, Kürzung des Vorwegabzugs im VZ 2008

Bei einem Stpfl., der nicht zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 1, 2 EStG (Fassung 2004) gehört, ist im VZ 2008 keine Kürzung des Vorwegabzugs vorzunehmen, da im Rahmen der Günstigerprüfung nach § 10 Abs. 4a EStG sowohl § 10 Abs. 3 als auch § 10c Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 EStG in den für das Jahr 2004 geltenden Fassungen anzuwenden sind.

Normenkette:

EStG 2008 § 10 Abs 4a; EStG 2004 § 10c Abs 3 Nr 1, 2; EStG 2004 § 10 Abs. 3;

Tatbestand

Streitig ist, ob bei der Ermittlung der abzugsfähigen Sonderausgaben im Rahmen der Günstigerprüfung gemäß § 10 Abs. 4a Einkommensteuergesetz (EStG) in der im Streitjahr 2008 geltenden Fassung eine Kürzung des Vorwegabzuges gem. § 10 Abs. 3 EStG in der für das Kalenderjahr 2004 geltenden Fassung vorzunehmen ist.

Der Kläger war im Streitjahr geschäftsführender Alleingesellschafter der X GmbH. Aus seiner Geschäftsführertätigkeit erzielte er Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 160.047 Euro. Aufgrund des zugrundeliegenden Dienstverhältnisses bestand keine gesetzliche Rentenversicherungspflicht des Klägers und eine Anwartschaft des Klägers auf Altersversorgung.

In der Einkommensteuererklärung 2008 machte der Kläger folgende dem Grunde und der Höhe nach unstreitige Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben geltend: