H E 13 a.8 (4) ErbStR2019
FNA: 611-8-2-2-19
Fassung vom: 16.12.2019
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 16.12.2019

H E 13 a.8 (4) ErbStR2019 Hinweise

H E 13 a.8 (4) Hinweise

ErbStR2019 ( Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch 2020 )

Umstrukturierung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten Beispiel: A ist zu 100 % beteiligt an der A-GmbH. A überträgt die Anteile unentgeltlich auf S. S bringt 6 Monate nach der Übertragung die Anteile an der A-GmbH unschädlich in die B-GmbH gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten ein. Auf der Grundlage der gemeinen Werte der Anteile hält S eine Beteiligung von 30 % an der B-GmbH. Die Ausgangslohnsumme der A-GmbH beträgt 100 000 EUR, die Mindestlohnsumme demnach 400 000 EUR. Die jährlichen Lohnsummen betragen in der A-GmbH 100 000 EUR und in der B-GmbH 200 000 EUR. Durch die Einbringung bleibt der Lohnsummenzeitraum von 5 Jahren unverändert. Die Betriebsfinanzämter stellen die Summen der maßgeblichen jährlichen Lohnsummen wie folgt fest:

A-GmbH 500 000 EUR = 100 000 EUR × 5 Jahre
B-GmbH 405 000 EUR (= 135 000 EUR + 270 000 EUR)
In Bezug auf die A-GmbH
(ab Zeitpunkt der Umstrukturierung bis Ende des Lohnsummenzeitraums = 4 Jahre und 6 Monate = 4,5 Jahre)
135 000 EUR = 500 000 EUR : 5 Jahre × 4,5 Jahre × 30 %
In Bezug auf die B-GmbH
(ab Zeitpunkt der Umstrukturierung bis Ende des Lohnsummenzeitraums = 4 Jahre und 6 Monate = 4,5 Jahre)
270 000 EUR = 1 000 000 EUR : 5 Jahre × 4,5 Jahre × 30 %

Ansatz der Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen durch das Erbschaftsteuerfinanzamt: In Bezug auf den Zeitraum von Erwerb bis zum Zeitpunkt der Umstrukturierung (6 Monate = 0,5 Jahre) muss das Erbschaftsteuerfinanzamt für die A-GmbH 50 000 EUR (= 500 000 EUR : 5 Jahre × 0,5 Jahre) berücksichtigen. Die für die B-GmbH festgestellte Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen (405 000 EUR) ist zu übernehmen. Die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen von 455 000 EUR (= 50 000 EUR + 405 000 EUR) erreicht die Mindestlohnsumme von 400 000 EUR.