H E 7.4 (3) ErbStR2019
FNA: 611-8-2-2-19
Fassung vom: 16.12.2019
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 16.12.2019

H E 7.4 (3) ErbStR2019 Hinweise

H E 7.4 (3) Hinweise

ErbStR2019 ( Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch 2020 )

Bemessungsgrundlage bei der gemischten Schenkung und Schenkung unter Auflage in Mischfällen und Inanspruchnahme einer Steuerbefreiung Beispiel 1: A überträgt im Jahr 01 B ein Mietwohngrundstück mit einem Grundbesitzwert von 750 000 EUR und Aktien im Streubesitz mit einem gemeinen Wert von 500 000 EUR. Aus der Anschaffung des Grundstücks resultiert noch eine Verbindlichkeit in Höhe von 150 000 EUR, die B übernimmt. A behält sich den Nießbrauch an den Erträgen des Grundstücks vor. Der Kapitalwert des Nießbrauchs unter Berücksichtigung der Begrenzung nach § 16 BewG beträgt 100 000 EUR. Aus der Anschaffung der Aktien resultiert noch eine Verbindlichkeit in Höhe von 120 000 EUR, die B ebenfalls übernimmt.

Grundbesitzwert 750 000 EUR
Aktien + 500 000 EUR
Gesamtwert 1 250 000 EUR
Befreiung § 13 d ErbStG 10 % von 750 000 EUR ./. 75 000 EUR
Verbleiben 1 175 000 EUR
Gegenleistung in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem Grundstück 150 000 EUR
Nießbrauch + 100 000 EUR
Summe 250 000 EUR
Nicht abzugsfähig 10 % von 250 000 EUR = ./. 25 000 EUR
Abzugsfähig 225 000 EUR ./. 225 000 EUR
Gegenleistung in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den Aktien (keine Kürzung) ./. 120 000 EUR
Bereicherung 830 000 EUR

Beispiel 2: A überträgt im Jahr 01 B ein Mietwohngrundstück mit einem Grundbesitzwert von 750 000 EUR und Aktien im Streubesitz mit einem gemeinen Wert von 500 000 EUR. Aus der Anschaffung des Grundstücks resultiert noch eine Verbindlichkeit in Höhe von 150 000 EUR, die B übernimmt. Aus der Anschaffung der Aktien resultiert noch eine Verbindlichkeit in Höhe von 120 000 EUR, die B ebenfalls übernimmt. Zusätzlich hat sich A ausbedungen, dass B ihm eine lebenslange Rente zahlt, deren Kapitalwert 100 000 EUR beträgt.

Grundbesitzwert 750 000 EUR
Aktien + 500 000 EUR
Gesamtwert 1 250 000 EUR
Befreiung § 13 d ErbStG 10 % von 750 000 EUR ./. 75 000 EUR
Verbleiben 1 175 000 EUR
Gegenleistung in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem Grundstück 150 000 EUR
Teil der Leistungsauflage, die auf das Grundstück entfällt
750 000 EUR : 1 250 000 EUR × 100 000 EUR + 60 000 EUR
Summe 210 000 EUR
Nicht abzugsfähig 10 % von 210 000 EUR = ./. 21 000 EUR
Abzugsfähig 189 000 EUR ./. 189 000 EUR
Gegenleistung in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den Aktien 120 000 EUR
Teil der Leistungsauflage, die auf die Aktien entfällt
500 000 EUR : 1 250 000 EUR × 100 000 EUR + 40 000 EUR
Summe (keine Kürzung) 160 000 EUR ./. 160 000 EUR
Bereicherung 826 000 EUR
Bemessungsgrundlage bei der gemischten Schenkung und Schenkung unter Auflage in Mischfällen und Inanspruchnahme mehrerer Steuerbefreiungen Beispiel 1: A überträgt im Jahr 01 B ein Mietwohngrundstück mit einem Grundbesitzwert von 750 000 EUR und begünstigungsfähige GmbH-Anteile mit einem gemeinen Wert von 4 500 000 EUR. Das begünstigte Vermögen nach § 13 b Absatz 2 ErbStG beträgt 4 000 000 EUR. Ein Antrag nach § 13 a Absatz 10 ErbStG wurde nicht gestellt. Aus der Anschaffung des Grundstücks resultiert noch eine Verbindlichkeit in Höhe von 150 000 EUR, die B übernimmt. Aus der Anschaffung der GmbH-Anteile resultiert noch eine Verbindlichkeit in Höhe von 200 000 EUR, die B ebenfalls übernimmt. Zusätzlich hat sich A ausbedungen, dass B ihm eine lebenslange Rente zahlt, deren Kapitalwert 800 000 EUR beträgt.

Grundbesitzwert 750 000 EUR
GmbH-Anteile + 4 500 000 EUR
Gesamtwert 5 250 000 EUR
Befreiung § 13 d ErbStG 10 % von 750 000 EUR ./. 75 000 EUR
Befreiung § 13 a ErbStG 85 % von 4 000 000 EUR ./. 3 400 000 EUR
Verbleiben 1 775 000 EUR
Gegenleistung in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem Grundstück 150 000 EUR
Teil der Leistungsauflage, die auf das Grundstück entfällt
750 000 EUR : 5 250 000 EUR × 800 000 EUR + 114 286 EUR
Summe 264 286 EUR
Nicht abzugsfähig 10 % von 264 286 EUR = ./. 26 428 EUR
Abzugsfähig 237 858 EUR ./. 237 858 EUR
Gegenleistung in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den GmbH-Anteilen 200 000 EUR
Teil der Leistungsauflage, die auf die GmbH-Anteile entfällt
4 500 000 EUR : 5 250 000 EUR × 800 000 EUR + 685 714 EUR
Summe 885 714 EUR

Nicht abzugsfähig
Auf begünstigtes Vermögen entfallen
4 000 000 EUR : 4 500 000 EUR × 885 714 EUR 787 301 EUR
GmbH-Anteile vor Anwendung des § 13 a ErbStG 4 000 000 EUR
Verschonungsabschlag 85 % (§ 13 a Absatz 1 i. V. m. § 13 b Absatz 4 ErbStG) ./. 3 400 000 EUR
Vermögen nach Anwendung des § 13 a ErbStG 600 000 EUR
Abziehbar
600 000 EUR : 4 000 000 EUR × 787 301 EUR 118 096 EUR
Nicht abzugsfähig 669 205 EUR
Abziehbar
1 100 000 EUR : 4 500 000 EUR × 885 714 EUR 216 508 EUR ./. 216 508 EUR
Bereicherung 1 320 633 EUR
Beispiel 2: A überträgt im Jahr 01 seinem Sohn B durch Schenkung einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Der festgestellte land- und forstwirtschaftliche Grundbesitzwert des Betriebs (§ 160 BewG) beträgt 3 500 000 EUR. Darin ist der Wirtschaftsteil mit einem Wert von 3 100 000 EUR und der Wohnteil mit einem Wert von 400 000 EUR enthalten. Geldforderungen und Geschäftsguthaben des Betriebs belaufen sich auf 300 000 EUR. B übernimmt die auf den Wirtschaftsteil entfallenden Schulden des Betriebs in Höhe von 100 000 EUR (§ 158 Absatz 5 BewG) und hat Altenteilerleistungen mit einem Kapitalwert von 380 000 EUR zu erbringen. Die Geldforderungen und Geschäftsguthaben des Betriebs gehören nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen (§ 158 Absatz 4 BewG) und sind nicht im festgestellten Grundbesitzwert enthalten. Der Verkehrswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs entspricht dem Steuerwert. Die Altenteilerleistungen sind nicht Teil des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens. Als Gegenleistung sind die Altenteilerleistungen in Höhe von 380 000 EUR zu berücksichtigen. Die auf den Wirtschaftsteil entfallenden Schulden in Höhe von 100 000 EUR sind im Fall der Bewertung des Betriebs im Reingewinnverfahren (§ 163 BewG) mit dem Ansatz des Reingewinns abgegolten. Im Falle einer Bewertung mit dem Mindestwert (§ 164 BewG) werden sie bei der Berechnung des Mindestwertes abgezogen. Nachdem die Schulden in beiden Fällen bereits bei der Bewertung des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft berücksichtigt sind, stellt die Schuldübernahme schenkungsteuerrechtlich keine Gegenleistung dar.

Wert des Wohnteils 400 000 EUR
Wert des übrigen Vermögens + 300 000 EUR
Wert des Wirtschaftsteils + 3 100 000 EUR
Gesamtwert 3 800 000 EUR
Befreiung § 13 a ErbStG
Wirtschaftsteil 3 100 000 EUR
Verschonungsabschlag § 13 a Absatz 1 ErbStG 85 % ./. 2 635 000 EUR 2 635 000 EUR
Verbleiben 465 000 EUR
Abzugsbetrag
§ 13 a Absatz 2 ErbStG ./. 0 EUR + 0 EUR
Summe der Steuerbefreiung 2 635 000 EUR ./. 2 635 000 EUR
Verbleibender Wert 1 165 000 EUR
Teil der Altenteilerleistung, der auf den Wirtschaftsteil entfällt
3 100 000 EUR : 3 800 000 EUR × 380 000 EUR = 310 000 EUR
Wirtschaftsteil vor Anwendung des § 13 a ErbStG 3 100 000 EUR
Steuerbefreiung § 13 a ErbStG ./. 2 635 000 EUR
Vermögen nach Anwendung des § 13 a ErbStG 465 000 EUR
Abzugsfähiger Teilbetrag
465 000 EUR : 3 100 000 EUR × 310 000 EUR = ./. 46 500 EUR
Teil der Altenteilerleistung, der auf Wohnteil und übriges Vermögen entfällt (keine Kürzung)
700 000 EUR : 3 800 000 EUR × 380 000 EUR ./. 70 000 EUR
Bereicherung 1 048 500 EUR
Wirtschaftlicher Zusammenhang von Gegenleistungen, übernommenen Schulden, Leistungsauflagen, Nutzungs- und Duldungsauflagen mit der Schenkerleistung In entsprechender Anwendung des § 10 Absatz 6 ErbStG gilt für Schenkungen Folgendes: 1. Gegenleistungen, die der Beschenkte aufgrund des Schenkungsvertrags erbringen muss, stehen in wirtschaftlichem Zusammenhang mit allen zugewendeten Gegenständen und sind auf diese nach dem Verhältnis der Steuerwerte aufzuteilen (> R E 7.4 Absatz 3). 2. Ein wirtschaftlicher Zusammenhang von Schulden mit einem Vermögensgegenstand liegt nur vor, wenn die Entstehung der Schuld ursächlich und unmittelbar auf Vorgängen beruht, die diesen Vermögensgegenstand betreffen (> BFH vom 28. 1. 1972 III R 4/71, BStBl II S. 416) und die Schuld den Vermögensgegenstand wirtschaftlich belastet (> BFH vom 19. 5. 1967 III 319/63, BStBl III S. 596). Bei der Belastung eines Grundstücks muss die Schuldaufnahme dem Erwerb (z. B. Belegung des Restkaufpreises durch Aufnahme einer Hypothek), der Herstellung, der Erhaltung oder Verbesserung des belasteten Grundstücks gedient haben (> BFH vom 28. 9. 1962 III 242/60 U, BStBl III S. 535). Die hypothekarische Sicherung der Schuld an einem Grundstück begründet eine widerlegbare Vermutung, dass ein solcher wirtschaftlicher Zusammenhang besteht. Der wirtschaftliche Zusammenhang mit dem Vermögensgegenstand muss im Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung bereits bestanden haben; er wird durch die Zuwendung nicht herbeigeführt, wenn er beim Schenker nicht bestanden hat. Das gilt für Schuldverhältnisse aus bereits bestehenden Leistungs- oder Duldungsauflagen entsprechend. Ihr Kapitalwert ist nach §§ 13 ff. BewG auf den Besteuerungszeitpunkt der aktuellen Zuwendung zu ermitteln. Besteht kein wirtschaftlicher Zusammenhang mit nur einem einzelnen Vermögensgegenstand, stehen die Schulden in wirtschaftlichem Zusammenhang mit allen zugewendeten Gegenständen und sind auf diese nach dem Verhältnis der Steuerwerte aufzuteilen (> R E 7.4 Absatz 3). 3. Ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit allen zugewendeten Gegenständen ist bei Leistungsauflagen (z. B. Rentenleistungen), die erst mit dem Erwerb begründet werden, stets gegeben. Sie sind auf diese nach dem Verhältnis der Steuerwerte aufzuteilen (> R E 7.4 Absatz 3). 4. Bei Nutzungs- und Duldungsauflagen (Nießbrauch, Wohnrecht), die erst mit dem Erwerb begründet werden, ist ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem oder den Vermögensgegenständen begründet, auf die sich die Verpflichtung bezieht. Steht die Nutzungs- oder Duldungsauflage in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Gesamtheit der zugewendeten Vermögensgegenstände, ist sie auf diese nach dem Verhältnis der Steuerwerte aufzuteilen (> R E 7.4 Absatz 3).