FG Niedersachsen - Urteil vom 19.12.2003
1 K 341/01
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 ; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 2 Alt. 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 493
EFG 2004, 714

Häusliches Arbeitszimmer - Häusliches Arbeitszimmer bei vorhandenem anderen Arbeitsplatz

FG Niedersachsen, Urteil vom 19.12.2003 - Aktenzeichen 1 K 341/01

DRsp Nr. 2004/4013

Häusliches Arbeitszimmer - Häusliches Arbeitszimmer bei vorhandenem anderen Arbeitsplatz

1. Für die Frage, ob ein "anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht" kommt es auf die abstrakte Eignung dieses Arbeitsplatzes zur Verrichtung der beruflichen Tätigkeit an. Weist der Dienstherr dem Bediensteten ein Dienstzimmer zu, ist davon auszugehen, dass dieses prinzipiell geeignet ist, dort die Dienstgeschäfte zu erledigen.2. Ist wegen einer gewerblichen Nebentätigkeit ein Betriebsausgabenabzug bis zur Höhe von 2.400 DM für Arbeitszimmeraufwendungen möglich, so kommt eine Kürzung der Aufwendungen um den Nutzungsanteil für nichtselbstständige Arbeit nicht in Betracht, wenn für diese Tätigkeit ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, die gewerbliche Nebentätigkeit aber ausschließlich vom Arbeitszimmer aus betrieben wird.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 ; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 2 Alt. 2 ;

Tatbestand:

Streitig sind die Einkommensteuerveranlagungen 1997 - 1999 hinsichtlich diverser Punkte.