FG München - Gerichtsbescheid vom 15.11.2000
10 K 3634/99
Normen:
EStG § 9 Abs. 5 ; EStG 1997 § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 272

Häusliches Arbeitszimmer als Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit eines nichtselbständigen, überwiegend vor Ort bei den Kunden tätigen Handelsvertreters; gesetzliche Arbeitszimmerregelung verfassungskonform

FG München, Gerichtsbescheid vom 15.11.2000 - Aktenzeichen 10 K 3634/99

DRsp Nr. 2001/10711

Häusliches Arbeitszimmer als Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit eines nichtselbständigen, überwiegend vor Ort bei den Kunden tätigen Handelsvertreters; gesetzliche Arbeitszimmerregelung verfassungskonform

1. Ein Arbeitszimmer bildet nur dann den Mittelpunkt der beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, wenn unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls die für den unternehmerischen oder beruflichen Erfolg wesentlichen Leistungen im Arbeitszimmer erbracht werden (Anschluss an FG Köln, Urteil vom 26.6.2000 10 K 965/00, EFG 2000, 1054). Der bloße Umfang der zeitlichen Nutzung oder der Umstand, dass ein Arbeitszimmer für die berufliche Tätigkeit notwendig ist, sind insoweit nicht alleine ausschlaggebend. 2. Bei einem nichtselbständigen Handelsvertreter, der beim Arbeitgeber keinen Arbeitsraum hat, an nahezu jedem Arbeitstag die Kunden vor Ort aufsucht und täglich im Regelfall 9 bis 14 Stunden unterwegs ist, liegt der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeiten nicht im häuslichen Arbeitszimmer. 3. § 4 Abs.5 Satz 1 Nr. 6b EStG ist verfassungskonform (vgl. BVerfG-Entscheidung vom 7.12.1999 2 BvR 301/98, BStBl II 2000, 162).

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 5 ; EStG 1997 § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.