BFH - Urteil vom 20.11.2003
IV R 30/03
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 b ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 568
BFHE 204, 176
BStBl II 2004, 775
DB 2004, 574
DStR 2004, 415
NJW 2004, 1268
Vorinstanzen:
FG München, vom 25.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 38/02

Häusliches Arbeitszimmer bei Selbständigen

BFH, Urteil vom 20.11.2003 - Aktenzeichen IV R 30/03

DRsp Nr. 2004/2825

Häusliches Arbeitszimmer bei Selbständigen

»1. Die Aufwendungen für das in dem selbst genutzten Wohnhaus befindliche häusliche Arbeitszimmer unterliegen auch dann der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG, wenn in demselben Wohnhaus eine Arztpraxis eingerichtet ist und die in dem häuslichen Arbeitszimmer durchgeführten Arbeiten ausschließlich im Zusammenhang mit der häuslichen Arztpraxis stehen.2. Hat ein Steuerpflichtiger für seine selbständige Erwerbstätigkeit einen außerhäuslichen Schreibtischarbeitsplatz eingerichtet, so steht ihm dieser regelmäßig (auch) als anderer Arbeitsplatz i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 2 2. Halbsatz EStG für alle Aufgabenbereiche der selbständigen Erwerbstätigkeit zur Verfügung.3. Die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 3 1. Halbsatz EStG ist objektbezogen. Die abziehbaren Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind damit unabhängig von der Zahl der nutzenden Personen auf 2 400 DM bzw. 1 250 EURO begrenzt.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 b ;

Gründe: