FG Bremen - Urteil vom 20.10.1999
499057K 3
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b ; EStG § 9 Abs. 5 ;

Häusliches Arbeitszimmer eines Schulleiters an einer Grundschule; Einkommensteuer 1997

FG Bremen, Urteil vom 20.10.1999 - Aktenzeichen 499057K 3

DRsp Nr. 2002/12077

Häusliches Arbeitszimmer eines Schulleiters an einer Grundschule; Einkommensteuer 1997

Dem Schulleiter an einer Grundschule, dem in der Schule ein Dienstzimmer zur Verfügung steht, steht ein anderer Arbeitsplatz i. S. des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG nicht zur Verfügung, wenn im Schulleiterzimmer kein Platz ist für die Vor- und Nachbereitung seines Unterrichts sowie die dafür notwendigen privaten Arbeitsmittel und der Raum auch anderweitig genutzt wird.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b ; EStG § 9 Abs. 5 ;

Tatbestand:

Mit ihrer Klage wollen die Kläger erreichen, daß Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer des Klägers in Höhe von DM 2.400,- als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit berücksichtigt werden.

Der Kläger war im Streitjahr Schulleiter an der Grundschule. Als solcher war er von der Lehrtätigkeit zu 50 % freigestellt.

In der Schule stand ihm ein Dienstzimmer zur Verfügung. Auf die Skizze Blatt 44 der Gerichtsakten wird Bezug genommen. In dem von der Familie bewohnten Haus mit 6 Räumen verfügte jedes der beiden Kinder über einen eigenen Raum der unter anderem mit einem Computer jeweils ausgestattet war, jeder der Eheleute - auch die Klägerin war im Streitjahr Lehrerin - nutzte ein eigenes Arbeitszimmer, weiter waren ein Wohnzimmer und ein Schlafzimmer, Küche und Nebenräume vorhanden.